Pflegeassistenz

Kufstein

Als Pflegeassistent*in wirkst du bei der Diagnostik
und der Therapie von Patient*innen mit, betreust
pflegebedürftige Menschen und beobachtest deren
Gesundheitszustand. Dabei arbeitest du eng und
in Absprache mit dem diplomierten Pflegepersonal
sowie mit den Ärzt*innen zusammen.

Die Ausbildung kann nur bei bei ausreichender Teilnehmer/innenzahl gestartet werden.

Aufnahmevoraussetzungen

Damit du in die Pflegeassistenz-Ausbildung einsteigen kannst, musst du:
Mindestens 17 Jahre alt sein
Die 9. Schulstufe absolviert haben
Gesundheitlich geeignet sein (Nachweis durch ein ärztliches Attest)
Vertrauenswürdig sein

Im Rahmen deiner Ausbildung bist du verpflichtet, Praktikumsstunden nachzuweisen. Daher ist es notwendig, dass du vor dem Beginn deinerAusbildung einen Impfstatus nachweist (Formular Medizinische-Beurteilung Seite 2). Die Impfungen bzw. der Antikörper-Titer kann von deinemHausarzt ermittelt werden und muss von einem Mediziner bestätigt werden. Das medizinische Formular muss vor dem Ausbildungsbeginn vorliegen.

Dauer

  • 1.600 Stunden
  • 12 Monate (vollzeit)
  • 17 Monate (familienfreundlich)

Die Ausbildung in der Pflegeassistenz umfasst insgesamt 1.600 Stunden und dauert 12 Monate, Dauer in Teilzeit - je nach Ausbildungsmodell (siehe Ausschreibung).

Berufsbild

Die Pflegeassistenz umfasst die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.

Tätigkeitsbereich
Auszüge aus dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz:
§ 83 (1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz umfasst die Durchführung folgender Aufgaben:
1. Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen
2. Handeln in Notfällen
3. Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie

§ 83 (2) Die Pflegemaßnahmen umfassen:
1. Mitwirkung beim Pflegeassessment,
2. Beobachtung des Gesundheitszustands,
3. Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahme,
4. Information, Kommunikation und Begleitung.
5. Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz.

§ 83 (3) Das Handeln in Notfällen gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:
1. Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen
2. eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
a. Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
b. Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
c. Verabreichung von Sauerstoff;

§ 83 (4) Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:
1. Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
2. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
3. Standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren,
4. Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
5. Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
6. Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen,
7. Durchführung von Sonden-Ernährung bei liegenden Magensonden,
8. Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
9. Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen)
10. Einfache Wärme- und Lichtanwendungen.

Diese Tätigkeiten erfolgen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

  • Mitwirkung an und Durchführung der Ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen
  • Handeln in Notfällen
  • Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie
  • Mitwirkung beim Pflegeassessment
  • Beobachtung des Gesundheitszustands
  • Durchführung der Ihnen entsprechend Ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen
  • Information, Kommunikation und Begleitung
  • Mitwirkung an der Praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz

Abschluss

Kommissionelle Prüfung, staatlich anerkanntes Zeugnis, Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Pflegeassistentin bzw. Pflegeassistent.

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